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Unser Einzugsgebiet
Der
VSE
kümmert sich um die Belange seiner Mitglieder in folgenden
Städten und Gemeinden in NRW:
Alfter, Bad Breisig (AW), Bad Honnef, Bad Neuenahr-Ahrweiler (AW), Bonn, Bonn Bad Godesberg, Bonn Beuel, Bonn Hardtberg, Bornheim, Brohl (COC), Eitorf, Hennef (Sieg), Königswinter, Lohmar, Meckenheim (Rheinland), Much, Neunkirchen-Seelscheid, Niederkassel, Remagen (AW), Rheinbach, Ruppichteroth, Sankt Augustin, Siegburg, Sinzig (AW), Swisttal, Troisdorf, Wachtberg und Windeck
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Satzung des Vereins der Schwerhörigen und Ertaubten Bonn und Rhein-Sieg-Kreis e.V.
§1: Name des Vereins
Der Verein führt den Namen „Verein der Schwerhörigen und Ertaubten Bonn und
Rhein-Sieg-Kreis e.V.” mit Sitz in Bonn.
Er ist Mitglied des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Schwerhörigen und Ertaubten e.V.
im Deutschen Schwerhörigenbund e.V.
§2: Zweck und Aufgaben
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenverordnung.
Er ist politisch sowie konfessionell neutral und soll in das Vereinsregister eingetragen
werden.
Der Verein vertritt die Interessen der Schwerhörigen und Ertaubten und hat die Aufgabe alle
Maßnahmen zur Rehabilitation der Hörgeschädigten anzuregen, einzuleiten und durchzuführen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschafliche
Zwecke.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Besondere Aufgaben des Vereins:
- Aufklärung der Öffentlichkeit und der Schwerhörigen und Ertaubten über Presse, Rundfunk und
Fernsehen sowie durch geeignete Vorträge über das Wesen und die Auswirkung der
Schwerhörigkeit und Ertaubung.
- Die Durchführung von Absehkursen durch Fachpädagogen zur Erlernung des Ablesens der Sprache
vom Munde des Gesprächspartners.
- Zusammenarbeit mit Schulamt und Gesundheitsamt zur Früherkennung und Förderung
schwerhöriger und ertaubter Kinder.
- Unterstützung Minderbemittelter bei der Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen.
- Zusammenarbeit mit dem Arbeitsamt zur Berufsberatung und Arbeitsvermittlung von
Schwerhörigen und Ertaubten.
- Durchführung von Alten- und Kinderkuren für Hörgeschädigte.
- Anregung zum Einbau von Vielhöranlagen in öffentlichen Gebäuden der Stadt sowie Kirchen.
Der Verein hat die Aufgabe, Schwerhörige und Ertaubte zu betreuen und zu fördern.
Er führt Versammlungen und gesellige Veranstaltungen durch, die den guten Kontakt zum
Normalhörenden fördern sollen.
§3: Mitgliedschaft
- Mitglied kann jeder Schwerhörige und Ertaubte werden. Normalhörende können als fördernde
Mitglieder aufgenommen werden.
- Die Aufnahme erfolgt durch ein Aufnahmeformular, das an den Vorstand gerichtet wird.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller die Entscheidung der
Mitgliederversammlung verlangen.
Der Antrag gilt nur dann als angenommen, wenn die Anwesenden der Mitgliederversammlung mit
mindestens 2/3 Mehrheit zustimmen.
Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des ersten Beitrages nach Ausstellung des
Mitgliederausweises durch den Vorsitzenden rechtswirksam.
- Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung zum Monatsende des laufenden Monats
erfolgen.
Nach dem Austritt erlöschen sofort alle Rechte der Mitgliedschaft.
Ansprüche an das Vermögen des Vereins bestehen nicht.
- Mitglieder, die sich vereinsschädigend verhalten oder länger als 3 Monate mit dem
Beitrag in Rückstand sind, können durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen werden.
Gegen diesen Beschluß kann das Betreffende Mitglied auf der nächsten Migliederversammlung
die Entscheidung der Mitglieder anrufen, die mit einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden den
Beschluß rückgängig machen kann.
Kommt diese Mehrheit nicht zustande, bleibt es bei dem Ausschluß.
Der Ausschluß hat die gleiche Wirkung wie der freiwillge Austritt.
§4: Beitrag
Die Höhe des Beitrages wird auf der Jahreshauptversammlung durch Mehrheitsbeschluß der
Mitglieder festgesetzt.
- Der Beschluß kommt durch die absolute Mehrheit der stimmberechtigen Anwesenden zustande.
- Für minderbemittele kann der Vorstand einen Mindestbetrag festsetzen.
- Die Beiträge sollen jeweils im voraus für den laufenden Monat bezahlt werden.
Jahresbeiträge werden spätestens zum 1. Juli des laufenden Jahres fällig.
§5: Organe
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§6: Gruppen im Verein
Dem Verein können Gruppen angeschlossen sein, so z.B. Jugendgruppen und Ertaubtengruppen.
Voraussetzung ist die Mitgliedschaft der Gruppenangehörigen im Verein.
Sofern diese Gruppen im Verein bestehen, ist der jeweilige Gruppenführer Mitglied des
Vorstandes mit Sitz und Stimme.
Im Behinderungsfalle kann ein Vertreter delegiert werden.
Der Jugendgruppenleiter vertritt seine Jugendgruppe selbst nach außen hin.
Andere Gruppen werden nach außen hin vom Vorsitzenden des Vereins vertreten.
Hier kann der jeweilige Gruppenleiter dem Vorsitzenden zur Beratung zur Verfügung stehen.
Gruppenmitglieder zahlen wie alle anderen Mitglieder Beiträge an den Verein.
Die Gruppen können darüber hinaus eigene Kassen einrichten.
Den Kassenprüfern bleibt jedoch das Recht vorbehalten, die Gruppenkassen jederzeit zu
überprüfen.
Die Jugendgruppen müssen, wenn sie selbständig sein wollen, eine eigene Kasse einrichten.
Diese kann nur zusammen mit einem Kassenprüfer der Jugendgruppe mit einem Kassenprüfer des
Ortsvereins überprüft werden.
Beiträge an den Ortsverein können mit dem jeweiligen Ortsverein vereinbart werden.
Die Jugendgruppe ist dem Ortsverein korporativ angeschlossen.
Sie kann in Übereinstimmung mit der Einheitssatzung des Ortsvereins eine eigene
Geschäftsordnung und Satzung herausgeben, die auf die Arbeit der Jugendgruppe ausgerichtet
ist.
§7: Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst innerhalb der ersten vier Monate des Jahres, findet
die Jahreshauptversammlung statt.
- Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:
- Die Wahl des Vorstandes
- Entgegennahmen des Jahres und Kassenberichts
- Entlastung des Vorstandes und des Kassierers
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages
- Beschlüsse über Satzungsänderungen
- Beschlüsse über Ausschluss von Mitgliedern
- Die Einladung zu einfachen Versammlungen kann brieflich oder über Ankündigung in der
Lokalpresse eine Woche vorher erfolgen.
- Zur Jahreshauptversammlung soll die Tagesordnung schon vier Wochen vorher schriftlich
jedem Mitglied zugestellt werden.
- Soweit es die Satzung nicht anders vorsieht, erfolgen Beschlussfassungen in der
Versammlung mit absoluter Mehrheit der Anwesenden.
Die Abstimmungen werden veröffentlicht auf besonderen Antrag geheim ausgeführt.
Eine geheime Abstimmung muss durchgeführt werden, wenn für ein Amt im Vorstand des Vereins
mehr als ein Kandidat für die Vorstandswahl zur Verfügung steht.
- Die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung erfolgt, wenn der Vorstand es
nach Lage der Geschäfte für erforderlich hält, oder wenn mehr als ein Viertel = 25% aller
Mitglieder einen begründeten Antrag vorher durch schriftliche Einladung mit Angabe der
Tagesordnung einberufen werden.
- Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben.
Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die
ganze Niederschrift.
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§8: Der Vorstand
- Geschäftsführender Vorstand im Sinne des BGB sind:
- der Vorsitzende
- der zweite Vorsitzende
- der Kassierer
- der Schrift und Protokollführer
- Dem erweiterten Vorstand gehören an:
- der zweite Kassierer
- der zweite Schrift-/Protokollführer
- der dritte Schrift-/Protokollführer
- die Gruppenführer der Gruppen als Beisitzende
- Mitarbeiter für besondere Vereinsaufgaben bzw. Vereinsarbeiten
- Aufgaben des Vorstandes:
- Der 1. oder 2. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Sie leiten und vertreten den Verein in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der
Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Der Vorsitzende leitet die Geschäfte des Vereins.
Er ruft die Mitglederversammlung ein und leitet die Versammlung.
Im Falle der Verhinderung wird er durch den 2. Vorsitzenden vertreten.
- Als Vorsitzender ist er auch Vorstandsvorsitzender.
Er ruft die Vorstandsmitglieder zur Vorstandssitzung ein und leitet sie.
Wenn er es für angemessen hält, kann er zur Vorsandssitzung Personen mit beratender
Stimme hinzuziehen.
- Der Vorstand verfügt über die Mittel des Vereins, die er im Rahmen der Satzung verwaltet
und anwendet.
- Vorstandswahl:
Der Vorstand wird im Turnus von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
Wiederwahl ist möglich.
Scheidet ein geschäfsführendes Vorstandsmitglied vor Ablauf der 4-jährigen Amtsperiode aus,
findet auf der nächsten Hauptversammlung eine Nachwahl statt.
Wenn aus dringenden Gründen nicht so lange gewartet werden kann, muss zur Neuwahl eine
außerordentliche Mitgliederversammlung als Hauptversammlung einberufen werden.
§9: Kassenprüfer
Auf der Jahreshauptversammlung werden drei Kassenprüfer gewählt.
Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Sie haben das Recht, zu jeder Zeit die Kasse zu prüfen.
Mindesten einmal im Jahr muss die Kasse von ihnen geprüft und auf der Jahreshauptversammlung
über dass Ergebnis berichtet werden.
Bei ordentlicher Kassenführung des Kassierers stellen die Kassenprüfer Antrag auf Entlastung
des Kassierers.
Bei ordentlicher Geschäftsführung des Vorstandes stellen die Kassenprüfer ebenso Antrag auf
Entlastung des Gesamtvorstandes.
§10: Gewinne
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§11: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§12: Neutralität
In religiöser Hinsicht ist der Verein tolerant.
Religiöses Schrifttum der Schwerhörigenseelsorge aller Konfessionen kann in der Versammlung
verteilt bzw. mit der Bundeszeitschrift des DSB an die Mitglieder versandt werden.
§13: Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Über Satzungsänderung und eine etwaige Auflösung des Verens beschließt die
Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Kommt diese Mehrheit nicht zustande, kann nach einer 15-Minuten-Pause die Einberufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, die eine Satzungsänderung mit absoluter
Mehrheit beschließt.
Für die Auflösung des Vereins bleibt eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder
erforderlich.
Bei Aufösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des
Vereins an den zuständigen Landesverband, der es unmitelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Sollte der Landesverband bei Auflösung des Vereins nicht mehr bestehen, soll die
Mitgliederversammlung den Nachlass des Vereins an den DSB oder nach Zustimmung der
zuständigen Finanzbehörde an eine gemeinnützige Organisation geben, die den hörbehinderten
Menschen dient.
Im übrigen gelten für den Fall einer Vereinsauflösung die gesetzlichen Vorschriften des
BGB.
§14:Gerichtsstand
Gerichtsstand für den Verein ist Bonn.
Bonn, den 18. August 1991
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